Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung für Verträge über Fassadenwäsche beim Kunden (nachfolgend als Auftraggeber AG genannt), die die SC SystemCare GmbH (nachfolgend als Auftragnehmer AN genannt) durchführt bzw. durchführen soll.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der AN diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie verpflichten den AN auch dann nicht, wenn der AN nicht noch einmal bei Auftragserteilung/ Vertragsabschluss widerspricht.
Der AN schließt Verträge ausschließlich schriftlich. Jeder Auftrag bedarf der Auftragsbestätigung des AN. E-Mail oder Telefax genügen der Schriftform.
Der Vertrag über eine Fassadenreinigung ist ein Dienstleistungsvertrag kein Werkvertrag. Leistungsinhalt und einziger geschuldeter Erfolg ist die Entfernung von vorhandenem Algenbefall mit anschließender Desinfektionsbeschichtung nach dem Stand der Technik („Fassadenwäsche“ genannt). Die Herstellung einer optisch und farblich einheitlichen Fläche ist nicht geschuldet, da mit der Methode der Algenbeseitigung Verschmutzungen, Verfärbungen und ähnliches nicht beseitigt werden können.
Die Fassadenwäsche kann nur auf den hierfür geeigneten Gebäudefassaden erfolgen, wie auf der Homepage des AN im Einzelnen aufgelistet. Der AG steht dafür ein, dass die zu reinigende Fassade bei Vertragsschluss und Ausführung der Fassadenwäsche eine geeignete Beschaffenheit entsprechend dieser Auflistung aufweist. Den AN trifft hinsichtlich der Beschaffenheit keine Prüfungs- oder Analysepflicht, betreffend die Fassade. Stellt der AN nach Vertragsschluss fest, dass die Fassadenbeschaffenheit für die Fassadenwäsche ungeeignet ist, ist der AN zur Verweigerung der Leistung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Gegenseitige Ansprüche sind für diesen Fall ausgeschlossen.
Bei der Fassadenwäsche können Verschmutzungen an Fenstern, Türen und sonstigen Bauteilen des Gebäudes entstehen. Die Fassadenwäsche hinterlässt zudem unvermeidbare Rückstände von Fassadenschutz- und Reinigungsmittel sowie Wasserflecken. Die Entfernung von vorstehenden Verschmutzungen und Rückständen ist vom AN nicht geschuldet. Dem AG obliegt es, diese Rückstände und Wasserflecken frühestmöglich, d.h. sofort am Tag der Beendigung der Fassadenwäsche bzw. am darauffolgenden Tag, auf eigene Kosten vollständig zu entfernen. Schäden, die durch eine verspätete Reinigung durch den AG eintreten, fallen ausschließlich dem AG zu Lasten. Der AN haftet hierfür nicht, es sei denn, er hat es unterlassen den AG auf seine Reinigungspflicht gesondert und ausdrücklich hinzuweisen. Als ausdrücklicher Hinweis genügt eine entsprechende Erklärung im Angebot oder der Auftragsbestätigung des AN oder ein mündlich erteilter Hinweis durch einen Mitarbeiter des AG im Rahmen der durchgeführten Reinigung.
Dem AN ist im jeweils erforderlichen Maße für die Dauer der Auftragsdurchführung freier Zugang zu Grundstück und Gebäude einschließlich der von der Fassadenwäsche betroffenen Flächen zu ermöglichen. Sollten Teile der Fassade, des Gebäudes oder des Grundstücks nur eingeschränkt zugänglich sein, hat dies der AG dem AN rechtzeitig mitzuteilen. Sollte der Zugang bei Beginn der Auftragsdurchführung nach Einschätzung des AN nicht ausreichend gewährleistet sein und wird der erforderliche Zugang trotz Aufforderung des AN nicht unverzüglich ermöglicht, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu beanspruchen.
Soweit das Gebäude oder einzelne Bauteile Undichtigkeiten aufweisen, hat der AG den AN hierauf vor Auftragsdurchführung schriftlich hinzuweisen. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart haben, dass der AN die Abdichtung vornimmt, obliegt es dem AG das Gebäude und die von der Fassadenwäsche betroffene Fläche ausreichend abzudichten. Eine Haftung des AN für Feuchtigkeitsschäden und vergleichbare Schäden, die infolge etwaiger Undichtigkeiten entstehen, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden am Mauerwerk, an der sonstigen Bausubstanz und für die sich in den Räumen befindlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen. Ist aus Sicht des AN nicht auszuschließen, dass die fehlende bzw. unzureichende Abdichtung zu Schäden führt, kann der AN die Leistung verweigern und vom AG unter Setzung einer angemessenen Frist eine ausreichende Abdichtung verlangen. Der neue Termin für die Leistungserbringung nach erfolgter Abdichtung ist dann einvernehmlich festzulegen. Kommt der AG dem Abdichtungsverlangen nicht oder nicht ausreichend nach, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu beanspruchen. Zusätzliche Kosten, die durch Verzögerung durch die Abdichtungsmaßnahmen entstehen, sind vom AG zu tragen.
Der AG hat Sorge dafür zu tragen das am Tag der Reinigung alle Fenster, Türen, Öffnungen und Löcher geschlossen sind. Der AN haftet nicht für Schäden die durch nicht geschlossene Fenster, Türen und Öffnungen entstehen.
Der AG hat dem AN das für die Auftragsausführung erforderliche Nutzwasser sowie Strom (220 Volt) kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Der AG steht dem AN dafür ein, berechtigt zu sein, die Fassadenwäsche an der vertragsgegenständlichen Fassade beauftragen und durchführen zu lassen. Auf Verlangen des AN hat der AG dem AN dies durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Eine Prüfungspflicht trifft den AN indessen nicht.
Flächenangaben, die vom AG zur Angebotserstellung an SC SystemCare GmbH bekannt gegeben werden, werden von SC SystemCare GmbH als tatsächlich angenommen und Minus-Korrekturen im Nachgang durch den AG haben keinen Einfluss auf das angenommene Angebot. SC SystemCare GmbH verlässt sich in dem Fall auf die Angaben des AG.
Kommt es im Nachgang zur Feststellung, dass die Angaben des AG zu gering waren, wird die Mehrfläche anteilig nachberechnet.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Eventualitäten. Der Termin gilt erst dann als endgültiger Liefertermin, wenn dieser durch den Auftragnehmer mit entsprechender Ankündigungsfrist mitgeteilt wird. Die Ankündigung bedarf der Textform. E-Mail oder Telefax genügen der Schriftform. Unterbleibt die Ausführung oder Teile davon aus Gründen, die im Einflussbereich des AG liegen, wird vom AN bis 5 Tage vor Reinigungstermin eine Ausfallentschädigung von 50% der gesamten Auftragssumme verrechnet. Mit jedem weiteren Tag erhöht sich diese Summe um weiter 10%. Zusätzliche Entschädigung für externe Mietgebühren werden durch den Auftragnehmer voll umgelegt.
Betriebsstörungen, sowohl in unserem Betrieb als auch im Betrieb eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien für die Dauer der Störung und im Umfang Ihrer Wirkung den Auftragnehmer von der Verpflichtung der Lieferung. Es verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern. Dies gilt entsprechend bei Verzögerungen der Leistung, wobei die Ansprüche nach Punkt 8.1 (z.B. Schadensersatz wegen Vorsatz oder Körperschäden) entsprechend ausgenommen sind.
Die Parteien vereinbaren die schriftliche Abnahme, mit Unterschrift des AG oder einer von ihm autorisierten Person unmittelbar nach Abschluss der Fassadenwäsche auf dem hierfür vorgesehenen Formular des AN. Wird dies trotz nachweislicher Aufforderung verweigert, gelten die Arbeiten als mängelfrei abgenommen. Der Auftraggeber selbst oder ein von ihm bestimmter Vertreter ist am Tag der durchzuführenden Leistung dazu verpflichtet zur Abnahme anwesend zu sein. Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet etwaige Handlungsbevollmächtigung zu überprüfen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 14 Tagen ab Abnahme der durchgeführten Leistungen angezeigt werden. Der Hinweis auf Nacherfüllung hat in Schriftform zu erfolgen.
Es gelten die im Angebot aufgeführten Preise. Die Vergütung ist binnen 7 Tagen ab Stellung einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Eine einseitige Kürzung oder ein Zahlungsaufschub durch den Auftraggeber, aufgrund von Beanstandung, Reklamationen oder Haftungsansprüchen ist nicht zulässig. Soweit die Zahlung nicht fristgerecht erfolgt, kommt der AG auch ohne weitere Mahnung des AN in Verzug. Die Verzugszinsen für verspätete Zahlungen betragen 6% über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB).
Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen soweit Deckung durch seine bestehende Haftpflichtversicherung besteht. Wird die Deckung abgelehnt oder übersteigt sie den von der Versicherung gedeckten Betrag, so ist der Auftragnehmer auf Haftung oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Somit haftet er nicht bei leichter Fahrlässigkeit oder Mangelfolgeschäden (Sach-, Personen- oder immaterielle Schäden).
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die im Zuge der Auftragsdurchführung entstehen können; insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Wasserschäden, die auf Undichtigkeiten von Fenstern, Türen, Dach, Fassade oder Mauerwerk zurückzuführen sind.
Für Farbunterschiede der Oberfläche kann keine Haftung übernommen werden. Die angelegte Probefläche ist nicht aussagekräftig für die gesamten Flächen des zu reinigenden Objekts, da sie nur partiell angelegt wird. „Bei farblich gestrichenen oder eingefärbten Putzen, insbesondere bei mineralischen Putzarten und mineralischen Farben (Silikatfarben), kann es nach der Reinigung zur Streifenbildung kommen. Besonders dunkle Farbtöne neigen zur sog. Kreidung, das bedeutet, dass sich die Bindemittel der Farbe unter der Einwirkung von der UV Strahlung auflösen. Bei der Reinigung mit dem Hochdruckreiniger werden die zerstörten Bindemittel herausgelöst und die Pigmente freigelegt. Durch eine unterschiedliche Druck- und Wassermengenverteilung am Hochdruckreiniger kann eine unregelmäßige Auswaschung erfolgen, die zu der besagten Streifenbildung führt.“
Der AN haftet nicht für Schäden die durch eine unterlassene oder verspätete Reinigung durch den AG von Fenstern, Türen und sonstigen Bauteilen des Gebäudes entstehen. Der Auftraggeber muss am selben oder spätestens am folgenden Tag Fenstern, Türen und sonstigen Bauteilen des Gebäudes reinigen.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den AN auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Die Verjährungsfrist gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; sie gilt ferner nicht bei Schadensersatzansprüchen im Sinne von Punkt 8.1 (z.B. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie Körperschäden). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
Die Firma SC SystemCare GmbH garantiert dem Auftraggeber für eine Dauer von 3 Jahren ab Durchführungsdatum eine algen- und pilzfreie Fassade, sofern der Auftrag mit dem HFS-Desinfektions-Langzeitschutz durchgeführt worden ist.
Eine Verlängerung auf 6 Jahre Garantie wird gewährt, wenn nach 3 Jahren der Auftraggeber die SC SystemCare GmbH kostenpflichtig beauftragt die Fassade zu inspizieren und bei Bedarf eine Nachbehandlung mit HFS Desinfektions-Langzeitschutz für die zu behandelnden Fassadenflächen in Auftrag gibt. Die Auftragserteilung muss bis spätesten zum 10ten Tag nach Ablauf der 3 Jahre Garantie erfolgen. Eine Nachbehandlung muss nicht unbedingt notwendig sein, bzw. alle Fassadenflächen betreffen, sondern kann auch eventuell nur für eine oder einzelne Fronten der Hausfassaden notwendig sein. Da in der Regel nur der Desinfizierende Langzeitschutz aufgetragen und auch nur die zu behandelnden Flächen in Rechnung gestellt werden, sind die Kosten hier überschaubar und in der Regel gering.
Ausgenommen von der Garantie ist Algen- und Pilzwachstum, das auf falsches Lüftungsverhalten, Spritzwasser vom Boden, Spritzwasser von direkt an der Fassade angrenzenden Gegenständen (zum Beispiel Mülltonnen, Blumentöpfen, etc.), Gieß- und Fließwasser an Balkonen, bauliche Mängel (zum Beispiel: zu kurze Fensterbänke, Tropfkanten, zu kurzen Dachüberstände) oder durch die Beschattung von Pflanzenbewuchs (Bäume, Büsche usw.) zurück zu führen ist.
Es gilt das sachlich und örtlich zuständige Gericht in Düsseldorf als vereinbart. Für Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber als Konsumenten gilt das gültige Gesetz. Es wird ausdrücklich die Anwendung des deutschen Rechts vereinbart.
Änderungen und Ergänzungen von Verträgen über die Fassadenwäsche bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. E-Mail oder Telefax genügen der Schriftform. Die Überschriften in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben lediglich beschreibenden Charakter und dienen nicht zur Auslegung.